Zahlt meine Krankenkasse eine psychotherapeutische Behandlung?
Es gibt unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern.
Psychotherapie auf Kostenzuschussbasis
Bei Vorliegen der Voraussetzungen (ärztliche Bestätigung vor der zweiten Therapiestunde, Einreichung der bezahlten Honorarnote und vorherige Stundenbewilligung) wird derzeit ein Kostenzuschuss geleistet.
- Selbstständigenversicherung(SVA) zahlt derzeit einen Kostenzuschuss von € 21,80.
- Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) und Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zahlen einen Kostenzuschuss von € 28,--
Die Beamtenversicherungsanstalt (BVA) zahlt einen Kostenzuschuss von
€ 40,-- - Die Magistratskasse Salzburg (KFA) bezahlt einen Kostenzuschuss von € 45,--.
Sonderregelung für VAEB
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hat in Salzburg eine
Verrechnungsvereinbarung abgeschlossen.
Im Rahmen dieser Vereinbarung können maximal 30 Behandlungseinheiten mit der Kasse
verrechnet werden. Der/die Versicherte müssen für diese 30 Stunden keinen Kostenzuschuss leisten. Sollte die Therapie nach 30 Einheiten nicht abgeschlossen sein, so können weitere Sitzungen nur im Rahmen der bisher gültigen Zuschussregelung bewilligt werden.
Folgende Modalitäten gelten für Versicherte der SGKK, BVA, SVB und SVA
Psychotherapie als Sachleistung für schwer Erkrankte (SE) und für Kinder und Jugendliche (SKJ)
Monatlich werden Sachleistungskontingente für Psychotherapie vergeben. Kriterium für die Zuteilung ist ein Punktesystem, das sich aus der Schwere der Erkrankung, der Dringlichkeit und der sozialen Lage errechnet.
Wird die Behandlung als Sachleistung bewilligt, hat der Patient/die Patientin pro Stunden nur eine Kostenbeteiligung von 20% des Honorarbetrages bei GKK und SVB bzw. 10 % bei BVA direkt an den Psychotherapeuten/die Psychotherapeutin zu bezahlen. Die SVA berechnet die Kostenbeteiligung direkt mit dem Patienten/der Patientin.
Bei Kindern und Jugendlichen entfällt die Kostenbeteiligung.
Zur Erbringung dieser Leistung sind ausschließlich Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen berechtigt, die einen Erfahrungsnachweis erbringen und mit der ARGE Psychotherapie eine Abrechnungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Einzelpsychotherapie als Sachleistung für wirtschaftlich Schwache (WS-Regelung)
Wirtschaftlich benachteiligte Patienten und Patientinnen können Einzelpsychotherapie als Sachleistung (mit Ausgleichszahlungen aus Landesmitteln) in der Regel ohne Kostenbeteiligung in Anspruch nehmen, diese Regelung gilt nicht für Versicherte der Sozialversicherung der Bauern (SVB).
Voraussetzungen sind Wohnsitz im Bundesland Salzburg und eingeschränkte Einkommensverhältnisse. Außerdem muss der behandelnde Psychotherapeut/die Psychotherapeutin eine Abrechnungsvereinbarung mit der ARGE Psychotherapie abgeschlossen haben.
Einzelpsychotherapie als Sachleistung für Rehageldbezieher
Beziehern von Rehabilitationsgeld kann im Rahmen ihres Maßnahmenplanes Psychotherapie als Sachleistung bei VertragstherapeutInnen der ARGE Psychotherapie (mit besonderem Erfahrungsnachweis) gewährt werden. Liegt ihr Rehageld unter EUR 1.010,00 pro Monat (Tagsatz mal 30), ist keine Kostenbeteiligung zu zahlen; ist das Rehageld höher, beträgt die Kostenbeteiligung 20% des Kassentarifs.